Satzung des Hundesportvereins Annaberg e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein trägt den Namen Hundesportverein Annaberg e.V., als Abkürzung HSV Annaberg e.V.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Frohnau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Annaberg eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 Zweck des Vereins

 

(1)     Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Hundesports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die überwiegend eigenmotorische sportliche Bewegung des Menschen mit dem Hund und durch das Ablegen von Leistungsprüfungen verwirklicht. Dies umfasst:

 

-          die Ausbildung von Hunden zu Schutz-, Fährten- und Begleithunden

-          den Sport mit Hunden (Tunierhundesport)

-          die Durchführung von Prüfungen, Wettkämpfen und Vorführungen in der Öffentlichkeit

-          den Sport der Jugend mit dem Hund

-          den Tierschutz

-          die Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Hundehaltung und dem Sport mit dem Hund

 

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft hierzu der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

(2)     Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an dem Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

(3)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(4)     Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

(5)     Die Mitglieder können auf Antrag die Mitgliedschaft im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV e.V.) erwerben.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2)     Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

 

a)       die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)       Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c)        Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

 

(4)     Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

 

a)       bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

b)       ein Jahresbeitrag

 

(2)     Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem Dreifachen eines Jahresbeitrages des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

(2)     Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

a)       grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

b)       Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

 

§ 7

Organe des Vereins

 

(1)     Die Mitgliederversammlung

(2)     Der Vorstand

 

§ 8

Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlungen werden in der Regel monatlich abgehalten. Einladungen erfolgen schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim.

(2)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes beurkundet und im Vereinsheim zum Aushang gebracht.

 

§ 10

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)       Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands

b)       Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

c)        Entlastung des Vorstands

d)       Wahl des Vorstands

e)       Wahl der Kassenprüfer/-innen

f)        Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten

g)       Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 11

Vorstand

(1)    

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Personen:

 

a)       dem/der Vorsitzenden

b)       dem/der stellv. Vorsitzenden

c)        dem/der Geschäftsführer/in

d)       dem/der Schatzmeister/in

e)       dem/der Ausbilder/in

 

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)     Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.

(4)     Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b)       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)        Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

d)       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

(5)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(6)     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

(7)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

 

§ 12

Ordnungen

 

(1)     Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Beitragsordnung geben.

(2)                            Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, welche vom Vorstand zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

                              § 13

Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

a)        Verweis

b)       Zeitlich begrenztes Verbot am Ausbildungsbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins

c)        Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall

d)       Streichung von der Mitgliederliste gem. § 6 Abs. 3 der Satzung

e)       Ausschluss gem. § 6 Abs. 4 der Satzung

 

§ 14

Kassenprüfer/-in

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)     Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3)     Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

(4)     Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

§ 15

 Auflösung

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2)     Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

(3)     Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Annaberg-Buchholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 16

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.